Neue Mautregelung ab 3,5 t
Die neue Maut Regelung ab 3,5 t - Was bedeutet das für Lohnunternehmen?
Die Einführung der Maut für Fahrzeuge über 3,5 Tonnen soll zur Finanzierung der Verkehrsinfrastruktur beitragen und eine gerechtere Kostenverteilung sicherstellen. Für viele Landwirte und Lohnunternehmer bedeutet dies jedoch zusätzliche Kosten und Verwaltungsaufwand. Daher ist es wichtig, sich frühzeitig über die neuen Regelungen zu informieren und gegebenenfalls notwendige Schritte zu unternehmen.
Ein Fahrzeug wird mautpflichtig, wenn es ein Gewicht von mehr als 3,5 Tonnen hat. Auch mit einem Anhänger gilt die Mautpflicht erst, wenn das Zugfahrzeug selbst mehr als 3,5 Tonnen wiegt. Diese Regelung weitet die bisherige Mautpflicht aus, die zuvor nur für Fahrzeuge über 7,5 Tonnen galt.
In land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (lof-Betriebe) sind und bleiben folgende Fahrten mautfrei:
- Beförderung von Bedarfsgütern oder Erzeugnissen
- für eigene Zwecke (lof-Betrieb fährt nur für sich selbst)
- Unentgeltliche Nachbarschaftshilfe
- Fahrten im Rahmen eines Maschinenrings im Umkreis von 75 km, nur mit Zugmaschinen (keine Sattelzugmaschinen)
- Fahrten mit lof-Fahrzeugen, die maximal 40 km/h fahren
- Fahrzeuge, die ausschließlich für die Straßenunterhaltung oder den Winterdienst genutzt werden
Übrigens: Land- und Forstwirtschaft umfasst auch Betriebe von Baumschulen, Obstbau, Gemüsebau, Weinbau, Gartenbau (nicht GaLaBau), Fischzucht, Teichwirtschaft, Imkerei, etc.
Mautpflichtig sind:
- Fahrzeuge mit einem Gewicht über 3,5 t, die auch für den Transport von Materialien, Werkzeugen und Maschinen verwendet werden, außer: der Betrieb ist als Handwerksbetrieb registriert
- Fahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h
- Transporte von weiterverarbeiteten landwirtschaftlichen Produkten wie Wurst, Käse und Säfte
- Produkte, die an eigene oder andere Handelsbetriebe verkauft werden und daher transportiert werden müssen
- Auch Mietfahrzeuge sind mautpflichtig, es gelten dieselben Regelungen; Halter ist Mautschuldner
Handwerkerausnahme
Das Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) hat auf www.balm.bund.de eine verbindliche Liste der Handwerksberufe veröffentlicht, die für die Handwerkerausnahme in Frage kommen. Nur Betriebe, die in dieser Liste aufgeführt sind, können sich von der Mautpflicht befreien zu lassen, sofern sie mit geeigneten Nachweisen belegen können, dass ihre Fahrzeuge ausschließlich unter den Bedingungen der "Handwerkerausnahme" eingesetzt werden.
Was bedeutet das für Lohnunternehmen?
Ist das Unternehmen mautpflichtig sollte eine Registrierung bei Toll Collect und Einbau eines kostenfreien On-Board Unit (OBU) Gerät, um die Maut automatisch abbuchen zu lassen, vorgenommen werden.
Ist das Unternehmen nicht mautpflichtig dann sind keine offiziellen Nachweise oder ein OBU-Gerät erforderlich. Es ist jedoch sinnvoll, bei einer Kontrolle Lieferscheine vorzuzeigen, die belegen, dass die Ausnahmeregelungen bzw. geltenden Regeln eingehalten werden.
Mit FarmAct kannst du beides. Denn dank unserer Schnittstelle zu Toll Collect, kannst du deine Mautgebühren automatisch Aufträgen zuordnen, unkompliziert abrechnen und dokumentieren. Darüber hinaus werden Lieferscheine und Rechnungen sicher und zuverlässig in der Software gespeichert und verwaltet. So sparst du Zeit und Aufwand und bleibst immer Regelkonform.
Quellen:
https://www.agrarheute.com/technik/neue-maut-ab-35-t-landwirte-lohnunternehmer-zahlen-muessen-623533